Viele Newsletter werden mittlerweile mit Links zum Teilen in Facebook ausgestattet, der sogenannten Share With Your Network (SWYN) Funktionalität. Klickt ein Empfänger auf solch einen Link, kann er den gerade empfangenen Newsletter in seinem Profil posten, um interessante Inhalte an sein Netzwerk weiterzuempfehlen. Facebook zeigt beim Teilen eine Vorschau auf die externe Ressource, und zwar einen Titel, eine Kurzbeschreibung und ggfs. ein Vorschaubild. Alle drei kann man als Versender beeinflussen. Wie das geht? Ganz einfach:
Für Titel und Beschreibung benutzt Facebook entsprechende meta-Tags im Kopf (head) des HTML-Dokuments. Fehlen diese, sucht sich das System eigenständig Inhalte aus dem body des Dokuments. Für den Titel zieht es auch den title-Tag heran. Will man aber Kontrolle ausüben, sollte man die folgenden Tags setzen.
<meta name="title" content="Titel des Newsletters" />
<meta name="description" content="Kurze Beschreibung" />
Beim Vorschaubild wird es etwas diffiziler. Facebook bietet dem Teilenden alle referenzierten Bilder an, die größer als 50 x 50 Pixel sind. Die Reihenfolge bei der Auswahl wird dabei nicht durch die Reihenfolge im Code vorgegeben, sondern durch die Dateigröße der images – merkwürdigerweise von groß nach klein. Möchte man ein bestimmtes Vorschaubild anbieten, setzt man folgenden link-Tag im head ein.
<link rel="image_src" href="http://www.domain.tld/meinbild.jpg" />
Folgendes gilt es bei den Abmessungen zu beachten:
- ebenfalls mindestens 50 x 50 Pixel
- höchstens 130 x 110 Pixel
- Seitenverhältnis nicht größer als 3
- die optimale Breite beträgt 100 Pixel
Abzuraten ist außerdem von transparenten GIFs, denn die jeweiligen Flächen werden von Facebook mit einem relativ unschönen Muster aufgefüllt. In vielen Fällen sorgt das dafür, dass das Bild unkenntlich gemacht wird. Am besten also einen weißen Hintergrund anlegen.
Weitere Informationen erhält man auch in der Facebook Entwickler-Dokumentation.
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Wie der Nachrichtendienst Heise berichtet, stellt Google die Entwicklung von Google Wave ein und lässt den Dienst zum Ende des Jahres auslaufen. Die Welle war mit einem großen Hype gestartet um das ultimative Kommunikations- und Kollaborationswerzeug zu werden. Der Anspruch war im Grunde, die E-Mail vollständig abzulösen – mit ihren technischen Beschränkungen, vergleichsweise geringem Komfort in der Teamarbeit an Dokumenten und ihrer definitiven Schwäche bei Echtzeitdialogen. Dieser radikale Fortschritt scheitert nun an der Akzeptanz durch die Nutzer und wahrscheinlich an der zu ungewohnten Art der Bedienung. Heise schreibt dazu:
Es ist schon zu bedauern, dass dieser große Entwurf so an die Wand fährt. Die Anwender werden sich weiterhin Anhänge per Mail zuschicken, bis eine Kollaborationslösung gefunden ist, die so einfach wie E-Mail funktioniert und keiner weiteren Erklärung bedarf.
Bis das soweit ist, werden also E-Mail-Newsletter ebenfalls eine Daseinsberechtigung haben. Wie schön! Und immerhin hat Google Wave gezeigt, was man innerhalb eines Webbrowser so alles anstellen kann.
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Volker Wiewer von eCircle erläutert in seinem Artikel, was es bei der Wahl des Versandzeitpunkt eines E-Mailings zu beachten gibt. Natürlich gibt es auf diese Frage keine pauschale Antwort. Daher werden wichtige Faktoren für die richtige Entscheidung beleuchtet. Dazu gehört vor allem die Betrachtung der Zielgruppe - B2B oder B2C – und deren Verhaltensweisen. Aber auch saisonale Abhängigkeiten spielen eine Rolle. Im Endeffekt muss jeder Versender durch Test herausfinden, welcher Wochentag und welche Uhrzeit für den eigenen Newsletter die besten Resultate bringt.
Zum Best Practice Artikel “Wann ist der optimale Versandzeitpunkt für eine E-Mail?“
Kategorie Auswertung | 0 Kommentare »
Der Statistikdienst Net Applications misst regelmäßig die Marktanteile der verschiedenen Browser. Dabei beobachtet man eine Art Comeback des Internet Explorers. Der Webbrowser aus dem Hause Microsoft konnte in den letzten Monaten seine Verbreitung steigern und gewann seit Mai rund 1 % zu Lasten von Mozilla Firefox und Google Chrome. Treiber dieser Entwicklung ist die Version 8.0.
Mehr Informationen und weitere Erhebungen auf netmarketshare.com
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Die Fachgruppe Social Media im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. hat einen Leitfaden mit dem Titel “Messbarer Erfolg im Social Media Marketing” herausgebracht. Die Autoren Matthias Postel (iCompetence GmbH), Mike Schnoor (sevenload GmbH) und Anna-Maria Zahn (Business Intelligence Group GmbH) geben 10 praxisnahe Tipps für Kampagnen auf Facebook, Twitter und Co. und wenden sich damit an Unternehmen und Agenturen, die den Einstieg in Social-Media-Aktivitäten planen. Ein besonderer Schwerpunkt sind dabei die richtige Zielsetzung und eine entsprechende Erfolgsmessung.
Zum kostenlosen PDF-Download des Leitfadens.
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Gewinnspiele, Verlosungen oder Preisausschreiben sind klassische Instrumente, um Aufmerksamkeit zu erreichen und Menschen dazu zu bewegen, bestimmte Handlungen im Sinne ihrer Ausrichter vorzunehmen. Sei es nun als Motivator für ein Newsletter-Abonnement oder als Argument für die (Weiter-)Verbreitung von Inhalten in Sozialen Medien.
Als Veranstalter von Preisausschreiben gibt es neben den rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. § 661 BGB) auch im Social Web einige Regeln zu beachten. Im Besonderen Facebook als mittlerweile größtes Soziales Netzwerk hat hierzu entsprechende Richtlinien für Promotions aufgestellt. Demnach sind Gewinnspiele auf den beliebten Fanseiten kritisch zu beurteilen. Und zwar untersagt Facebook seit November 2009 zusätzlich zu den üblichen Einschränkungen (Waffen, Medikamente, Glücksspiel, Alkohol, Tabak & Co.) explizit folgende Aktivitäten, die erfahrungsgemäß häufig praktiziert werden.
- Eine Teilnahme an einem Gewinnspiel darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Nutzer Inhalte auf einer Seite veröffentlicht, z.B. auf der Pinnwand oder in Form von Foto-Uploads.
- Es darf keine automatische Teilnahme geben, wenn Nutzer Fan einer Seite werden – also durch Klick auf die Schaltfläche “Gefällt mir”.
- Man darf die Benachrichtigung von Gewinnern nicht über eine Kommunikation innerhalb von Facebook vornehmen, z.B. im Profil oder auch in Form einer Nachricht.
- Die Teilnahme darf nicht abhängig von der Registrierung bei Facebook sein.
Im Endeffekt wird damit die praktische Durchführung von einfachen Gewinnspielen auf Facebook-Seiten schlicht ad absurdum geführt. Lediglich der Hinweis auf ein Gewinnspiel erlaubt. Facebook möchte vielmehr, dass man eine Drittanwendung zur Durchführung nutzt – oder eine eigene entwickelt. Diese Anwendungen werden nämlich beim jeweiligen Anbieter gehostet und nicht bei Facebook selber.
Weitere Quellen:
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Die auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei Härting Rechtsanwälte berichtet regelmäßig über internetbezogene Rechtsthemen und hat sich in einem Beitrag vom Juni der Pflicht zu vollständigen Preisangaben gewidmet. Im zitierten Beispiel ging es um Preise für Telefon-Tarife und eine Internet-Flatrate, die in einem Newsletter beworben wurden. Entscheidend dabei: die Voraussetzung für das beworbene Angebot war ein Kabelanschluss, dessen Kosten nicht konkret genannt wurden. Dazu ist der Versender jedoch verpflichtet – ganz unabhängig vom Medium.
Der Beitrag enthält darüber hinaus einen nützlichen Leitfaden zur Preiswerbung als kostenlosen PDF-Download.
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Das Soziale Netzwerk XING (früher OpenBC), das besonders in Deutschland bei Geschäftsleuten sehr populär ist, erlaubt Mitgliedern nun endlich das Teilen von Inhalten. Mit einem neuen SWYN-Feature (Share With Your Network) können Nutzer interessante Seiten oder Blogartikel innerhalb des Netzwerks weiterempfehlen. Bei Facebook gehört so etwas zum Standardrepertoire und wird ausgiebig genutzt. Es wurde also Zeit, dass XING nachzieht.
Mehr Informationen im Corporate Blog net.work.xing und optivo Blog.
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Genau zwischen den Achtel- und Viertelfinals der Fußballweltmeisterschaft findet in Kiel die Adobe Creative City Tour statt. Veranstalter sind u.a. der Distributor ComLine sowie weitere Partner. In mehreren Workshops wird die Adobe Creative Suite in ihrer neuesten Version CS5 vorgestellt.
Außerdem gibt es einen Vortrag zum Thema Social E-Mail-Marketing von Lars Müller, Geschäftsführer der webworx GmbH aus Kiel. Das Unternehmen zeichnet unter anderem für die Newsletter Software sitepackage:// verantwortlich. In dem Vortrag wird es um die innovative Kombination aus Newsletter-Versand und Social Media Marketing gehen.
Das Event richtet sich an alle Professionals aus dem Kreativbereich sowie interessierte Nutzer der Adobe Produktpalette. Eine Online-Anmeldung wird empfohlen.
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Viele Onlineshop-Betreiber haben das Potenzial von Preissuchmaschinen und Shopping-Portalen längst erkannt und nutzen diese aktiv als Werbeplattform. Ein Vorteil für den Käufer, denn so hat dieser eine Vielzahl von Anbietern auf einen Blick im Vergleich und kann sich – meistens für den günstigsten – entscheiden. Um so ärgerlicher ist es, wenn für das begehrte Produkt im Shop des Anbieters ein höherer Preis verlangt wird, als in der Preissuchmaschine ausgezeichnet.
Mit diesem Thema befasste sich in den letzten Tagen der Bundesgerichtshof und kam zu dem Urteil, dass Preisangaben in Preissuchmaschinen ständig aktuell sein müssen. Konkret heißt es in der Pressemitteilung:
Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.
Vorausgegangen war ein Streit zweier Wettbewerber im Bereich Haushaltselektronik. Der Beklagte bot im Sommer 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de als Spitzenreiter an. Der Online-Händler hatte im eigenen Shop den Preis für die Espressomaschine von 550 auf 587 Euro erhöht. Zwar hatte er diese Änderung dem Suchmaschinenbetreiber umgehend mitgeteilt, doch Preissuchmaschinen aktualisieren die Angebote nicht sofort, sondern mitunter verzögert.
Darin sah ein Mitbewerber eine Wettbewerbsverletzung. Die Klage wurde von dem Landesgericht Berlin abgewiesen. Das Kammergericht jedoch folgte dem Kläger. Der Bundesgerichtshof wies die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurück und entschied:
Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.
Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.
Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis “Alle Angaben ohne Gewähr!” in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass “eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann.
Quelle: Pressemitteilung 56/2010 des BGH
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